Rahmenbedingungen der GUBSE Aktiengesellschaft für Lizenzen, Wartungs- und Hardwarelieferungsverträge
Stand: Oktober 2013
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Vertragsgegenstand und Geltung von Vertragsbestimmungen
- Der Auftraggeber ist am Abschluss eines Lizenz-, Wartungs- oder Hardwarelieferungsvertrages oder einer sonstigen Geschäftsbeziehung mit GUBSE interessiert. GUBSE hat alle für diese Verträge infrage kommenden vertraglichen Einzelleistungen in einem als „Angebot für SIHOT“ bezeichneten Angebotsheft zusammengestellt. Die Einzelheiten des jeweiligen Vertrages werden daher im „Angebot für SIHOT“ gesondert vereinbart. GUBSE ist an das Angebot vier Wochen gebunden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
- Im Übrigen gelten für diese Verträge die vorliegenden Rahmenbedingungen von GUBSE. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers gelten auch dann nicht, wenn GUBSE ihrer Anwendung nicht ausdrücklich widerspricht.
§ 2 Grundsätze der Leistungserbringung
- Der Auftraggeber gibt die Aufgabenstellung in Form von Einzelaufträgen im Rahmen des „Angebot für SIHOT“ vor. Die Planung der Aufgabenerfüllung wird durch GUBSE festgelegt. GUBSE kann die Übernahme eines Auftrages ablehnen, wenn ihr die Erfüllung der Vorgaben als undurchführbar oder untunlich erscheint oder wenn keine ausreichende Kapazität verfügbar ist.
- GUBSE wird bei der jeweiligen Aufgabenerfüllung die Vorgaben des Auftraggebers beachten und die Leistungen nach dem bei Auftragserteilung geltenden Stand der Technik erbringen. GUBSE behält sich die Berücksichtigung von zwingenden, durch rechtliche oder technische Normen bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen bzw. von der Auftragsbestätigung vor, soweit diese dem Kunden zumutbar sind.
- Die Zusicherung von Eigenschaften bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der GUBSE. Insbesondere die Angaben in Angeboten, Vertragsanlagen, Pflichtenheften, Dokumentation, Prospekt- oder Projektbeschreibungen sind im Zweifel nicht als Eigenschaftszusicherungen anzusehen.
- Über die Gespräche zur Präzisierung oder Veränderung vertraglicher Gegebenheiten, insbesondere des Vertragsgegenstandes, kann GUBSE Gesprächsnotizen fertigen. Die Notizen werden beiderseits verbindlich, wenn GUBSE sie dem Auftraggeber überlässt und dieser nicht binnen zwei Wochen schriftlich Gegenvorstellungen erhebt.
- GUBSE entscheidet nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter sie einsetzt und behält sich die Möglichkeit vor, jederzeit einen Mitarbeiter durch einen anderen Mitarbeiter mit der notwendigen Qualifikation zu ersetzen. GUBSE kann auch freie Mitarbeiter und Mitarbeiter anderer Unternehmen im Rahmen der Auftragserfüllung einsetzen.
- Können die Leistungen aus Gründen, die GUBSE nicht zu vertreten hat, nicht erbracht werden, so werden die vereinbarten Zeiten trotzdem fakturiert, es sei denn, der Auftraggeber kann nachweisen, dass die betreffenden GUBSE-Mitarbeiter anderweitig eingesetzt werden konnten. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Auftraggeber eine vereinbarte Leistung rechtzeitig, d.h. spätestens 14 Tage vor dem vereinbarten Leistungstermin schriftlich storniert.
- Auch soweit die Leistungen beim Auftraggeber erbracht werden, ist allein GUBSE ihren Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt. Die Mitarbeiter werden nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert. Der Auftraggeber kann nur dem Projektkoordinator der GUBSE Vorgaben machen, nicht unmittelbar den einzelnen Mitarbeitern.
- Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer.
§ 3 Vergütung und Zahlung
- Soweit kein Festpreis vereinbart ist, werden alle Leistungen – Arbeitsstunden, Reisezeiten sowie sonstige Leistungen einschließlich Reise- und Aufenthaltskosten – nach Aufwand gemäß dem „Angebot für SIHOT“ in Rechnung gestellt.
- Die Berechnung von Reisezeiten, Reisekosten sowie Aufenthaltskosten erfolgt in Abhängigkeit vom Dienstsitz des Mitarbeiters der GUBSE. Reisezeiten und -kosten entstehen auf Reisen zwischen dem Dienstsitz des Mitarbeiters und dem jeweiligen Einsatzort des Auftraggebers bzw. zwischen verschiedenen Einsatzorten des Auftraggebers. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Dienstsitz des Mitarbeiters Schiffweiler/Saar.
- Im Fall, dass der Auftraggeber keine angemessene Unterbringung und Verpflegung kostenfrei zur Verfügung stellt/stellen kann, werden die entsprechenden Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
- Die Abrechnung erfolgt unter Vorlage der bei GUBSE üblichen Tätigkeitsnachweise. Der Auftraggeber kann den dort getroffenen Festlegungen nur binnen zwei Wochen schriftlich widersprechen.
- Skonto wird nicht gewährt.
- Wartungs- und Dienstleistungsrechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig. Die Zahlungsbedingungen gemäß „Angebot für SIHOT“ sind:
- 40 % bei Vertragsabschluß bzw. Auftragserteilung
- 30 % bei Lieferung
- 30 % bei Abnahme
- Alle Preise gelten zuzüglich Verpackung und Frachtkosten.
- Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und sonstigen gesetzlichen Abgaben zum Zeitpunkt der Rechnungslegung.
- Ab 30 Tagen nach Fälligkeit berechnet GUBSE Zinsen in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Verzugszinssatzes.
- Eine Aufrechnung gegen Forderungen der GUBSE auf Vergütung oder Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§ 4 Mitwirkung des Auftraggebers
- Der Auftraggeber stellt die Systemumgebung (z.B. Hardware und Betriebssystem), auf die sich die Leistung bezieht, entsprechend den Vorgaben der GUBSE bereit. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Systemumgebung und das zur Betreuung notwendige Personal jederzeit so bereitzustellen, dass ein störungsfreier Betrieb gewährleistet wird.
- Der Auftraggeber unterstützt GUBSE umfassend bei der Leistungserbringung, insbesondere durch genaue und schriftliche Fixierung der Vorgaben, unverzügliche Beantwortung von Fragen, Zwischenprüfungen der Arbeitsergebnisse, Tests usw.…
- Für die durchzuführenden Leistungen hat der Koordinator des Auftraggebers die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen (Arbeitsplatz, Rechnerzeit, Zugang zu Hard- und Software, Benutzung der Telekommunikationseinrichtungen, Berechtigungen usw.).
- Der Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner, der GUBSE für notwendige Informationen zur Verfügung steht und der Entscheidungen trifft oder unverzüglich herbeiführt.
- Für die Sicherung seiner Daten nach dem Stand der Technik ist der Auftraggeber selbst verantwortlich. Mangels eines ausdrücklichen schriftlichen Hinweises können die Mitarbeiter der GUBSE immer davon ausgehen, dass alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen können, gesichert sind.
- Nachteile und Mehrkosten einer Verletzung seiner Pflichten gemäß Abs. 1-5. trägt der Auftraggeber allein. GUBSE kann z.B. bei Verzögerungen, die der Auftraggeber zu verantworten hat, den verursachten Mehraufwand, insbesondere für die verlängerte Bereitstellung des eigenen Personals oder der eigenen Sachmittel, in Rechnung stellen.
§ 5 Termine, Höhere Gewalt
- Termine sind unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
- GUBSE hat Störungen durch Streik, Aussperrung, höhere Gewalt, Ausfall von Mitarbeitern ohne Verschulden, Verzug des Vorlieferanten, behördliches Eingreifen und ähnliche Umstände nicht zu vertreten. Wenn GUBSE durch solche Umstände oder dadurch, dass Mitwirkungen oder Informationen des Auftraggebers ausstehen, in der Auftragsdurchführung behindert ist, gelten Termine um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung als verlängert. GUBSE wird dem Auftraggeber die Behinderung rechtzeitig mitteilen.
- Kommt GUBSE in Verzug, so kann der Auftraggeber nach erfolgloser Nachfristsetzung den Vertrag ganz oder teilweise kündigen. Mahnungen und Nachfristsetzungen bedürfen der Schriftform. Nachfristsetzungen müssen mindestens zwölf Werktage betragen. Über die schon erbrachten Leistungen wird entsprechend §3 abgerechnet. Für etwaige Schadensersatzansprüche gilt §9.
§ 6 Änderung von Leistungen
- Während der Laufzeit eines Einzelvertrages können beide Vertragspartner jederzeit schriftlich Änderungen der vereinbarten Leistungen sowohl in Bezug auf verschiedene Entwicklungsabschnitte als auch in Bezug auf den zeitlichen Verlauf oder in sonstiger Weise vorschlagen.
- Im Falle eines Änderungsvorschlages für Software durch den Auftraggeber wird GUBSE innerhalb von zehn Werktagen nach Vorliegen eines Pflichtenheftes schriftlich mitteilen, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf diesen Vertrag hat, insbesondere unter Berücksichtigung des zeitlichen Verlaufs, des Mehraufwands sowie der Neuregelung von Fristen.
- Der Auftraggeber hat innerhalb einer weiteren Frist von fünf Werktagen GUBSE schriftlich mitzuteilen, ob er seinen Änderungsvorschlag aufrechterhalten will, oder ob er den Vertrag zu den alten Bedingungen fortführen will. Soweit die Prüfung eines Änderungsvorschlages einen nicht unerheblichen Aufwand darstellt, kann GUBSE den durch die Prüfung bedingten Aufwand separat in Rechnung stellen.
- Im Falle eines Änderungsvorschlages durch GUBSE wird der Auftraggeber innerhalb von zehn Werktagen mitteilen, ob er der Änderung zustimmt.
- Solange die Zustimmung durch den Auftraggeber nicht vorliegt, werden die Arbeiten nach dem bestehenden Vertrag fortgesetzt oder auf schriftliche Anweisung des Auftraggebers ganz oder teilweise unterbrochen.
§ 7 Abnahme bei Werkleistungen insbesondere bei der Installation von Hard- und Software
- Hat ein Werkvertrag mehrere, vom Auftraggeber voneinander unabhängig nutzbare Einzelwerke zum Gegenstand, so werden diese Einzelwerke getrennt und voneinander unabhängig abgenommen.
- Werden in einem Werkvertrag Teilwerke definiert, so kann GUBSE Teilwerke zur Teilabnahme vorstellen.
- Beinhaltet der Werkvertrag u.a. die Erstellung eines Konzeptes für die Entwicklung oder Ausprägung einer Softwarelösung, findet dafür eine getrennte Abnahme statt. Der Auftraggeber hat die Abnahme schriftlich gegenüber GUBSE zu erklären. Die Realisierungsphase eines Projektes beginnt erst nach der Abnahme des jeweiligen Konzeptes.
- Verlangt der Auftraggeber konzeptionelle Änderungen nach Durchführung der Abnahme des jeweiligen Konzeptes, ist hierin der Wunsch nach Vertragsänderung gemäß §6 zu sehen.
- Hat GUBSE ihre zu erbringende Leistung/Teilleistung vollständig erbracht, stellt GUBSE das Leistungsergebnis dem Auftraggeber zur Abnahme/Teilabnahme vor. Die Abnahme findet im Anschluss an die Installation und einen Probelauf statt. Als Abnahmedatum gilt der Termin der vorbehaltlosen Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch den Auftraggeber. Soweit im Abnahmeprotokoll Mängel bzw. fehlende Funktionen oder Störungen festgehalten werden, so gilt als Abnahmedatum der erste Tag, an dem der letzte Mangel beseitigt wurde. Verweigert der Auftraggeber die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls, so muss er innerhalb von fünf Werktagen eine schriftliche Mängelrüge abgeben. Erfolgt innerhalb dieser Zeit seitens des Auftraggebers keine Erklärung, so gilt die Abnahme als erfolgt.
- Hat der Auftraggeber eine schriftliche Mängelliste fristgemäß übergeben, beseitigt GUBSE die in dieser Mängelliste aufgeführten Fehler unter Berücksichtigung des Projektplanes und stellt das Leistungsergebnis erneut zur Abnahme/Teilabnahme bereit. Der Auftraggeber überprüft das Leistungsergebnis innerhalb einer Frist von fünf Werktagen. Erfolgt innerhalb dieser neuen Abnahmefrist keine Erklärung durch den Auftraggeber, gilt das Leistungsergebnis als abgenommen/teilabgenommen. Mängel, die eine Nutzung des Leistungsergebnisses nur unerheblich mindern, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme/Teilabnahme.
- Bei der Abnahme können hinsichtlich von Teilwerken, für die eine Teilabnahme vorliegt, nur solche Mängel gerügt werden, die das integrative Zusammenwirken der Teilwerke betreffen.
- Fehler, die nicht zur Verweigerung der Abnahme berechtigen, beseitigt GUBSE im Rahmen der Gewährleistung.
- Hat der Auftraggeber Einzelwerke/Teilwerke oder das gesamte Werk in Betrieb genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sieben Werktagen nach Inbetriebnahme als erfolgt. Die Inbetriebnahme von Teilwerken zur Weiterführung von Leistungen gilt nicht als Abnahme.
§ 8 Gewährleistung bei Werkleistungen insbesondere bei der Installation von Hard- und Software
- GUBSE leistet Gewähr dafür, dass die zu erbringenden Leistungen vertragsgemäß ausgeführt werden.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate. Sie beginnt mit der Erklärung der Abnahme durch den Auftraggeber oder im Falle des Abnahmeverzuges mit dem Ablauf der Abnahmefrist gemäß §7 Abs. 5.
- Der Auftraggeber wird auftretende Fehler unverzüglich in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informationen GUBSE schriftlich mitteilen. Der Auftraggeber übernimmt insoweit eine Rügepflicht gemäß §§377, 378 HGB.
- Soweit Nutzungsbeschränkungen oder Fehler durch unsachgemäße Bedienung, durch einen Eingriff des Auftraggebers oder durch die bestehende Systemumgebung beim Auftraggeber (mit)verursacht sind oder sein können, erlischt die Gewährleistung, solange und soweit der Auftraggeber nicht nachweist, dass diese für das Auftreten des Fehlers nicht ursächlich sind. Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers erlöschen weiterhin, wenn der Fehler nicht gemäß Abs. 3 gerügt wurde. Leistungen, die GUBSE dennoch erbringt und für die sich keine Gewährleistungspflicht herausstellt, werden gemäß der jeweils gültigen GUBSE Preis- und Honorarliste in Rechnung gestellt.
- GUBSE kann in erster Linie durch Nachbesserung Gewähr leisten. Die Dringlichkeit der Fehlerbehebung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung.
- Der Auftraggeber wird GUBSE in erforderlichem Umfang bei der Fehlerbeseitigung unterstützen.
- Falls die Nachbesserung – gegebenenfalls nach mehreren Versuchen – fehlschlägt, hat der Auftraggeber das Recht, unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung herabzusetzen oder den Vertrag rückgängig zu machen bzw. fristlos zu kündigen.
- Für den Schadensersatz gilt das nachstehend zur Haftung ausgeführte. Andere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen.
§ 9 Haftung
- GUBSE leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Gewährleistung, Verzug, Verschulden bei Vertragsabschluß, Nebenpflichtverletzung oder unerlaubter Handlung) nur:
- bei Vorsatz in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit und bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Eigenschaftszusicherung verhindert werden sollte; dieser Verschuldensmaßstab gilt nicht im Falle von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit;
- in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist; aus Verzug und aus Unmöglichkeit, stets beschränkt auf € 50.000,00 pro Schadensfall, insgesamt mit höchstens € 150.000,00 aus dem einzelnen Vertrag, sofern die Vertragssumme diesen Betrag überschreitet, andernfalls mit höchstens der Vertragssumme;
- im Übrigen: Soweit GUBSE gegen die aufgetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung.
- Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
- Für Ansprüche des Auftraggebers aus Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsabschluß, Nebenpflichtverletzung oder Vertragsaufhebung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber Kenntnis vom Anspruch hat.
§ 10 Gewährleistungs- und Haftungsausschluss
- Für Fehlfunktionen, die auf eine unsachgemäße Bedienung, einen unsachgemäßen Einsatz, ungeeignete Hardware und Datenträger, systemnahe Softwarekomponenten (z. B. Betriebssysteme und Betriebssystemteile, Datenbanken, Serversoftware, Virenscanner, Firewall, Treiber etc.), Viren jedweder Art oder ungeeignete Betriebs- und Transportbedingungen des Kunden zurückzuführen sind, ist jedwede Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen, solange und soweit der Auftraggeber nicht nachweist, dass diese für das Auftreten des Fehlers nicht ursächlich sind.
- Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers erlöschen weiterhin, wenn ein offensichtlicher Fehler nicht gemäß § 8 Abs. 3 gerügt wurde.
- Leistungen, die GUBSE dennoch erbringt und für die sich keine Gewährleistungspflicht herausstellt, werden gemäß der jeweils gültigen GUBSE Preis- und Honorarliste in Rechnung gestellt.
§ 11 Geheimhaltung und wechselseitige Treuepflicht
- Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Auftragserfüllung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und im Rahmen der Auftragserfüllung zu verwenden.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Vertragsgegenstände unbefugten Dritten nicht zugänglich zu machen. Mitarbeiter, die Zugang zu den Vertragsgegenständen haben, sind über das Urheberrecht der GUBSE und die Geheimhaltungspflicht zu belehren.
- GUBSE verpflichtet ihre Mitarbeiter zur Beachtung des Datenschutzrechts.
- Die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 erstrecken sich nicht auf solche Informationen, die:
- zur Zeit ihrer Übermittlung durch den jeweils anderen Vertragspartner bereits offenkundig, d.h. jedem Dritten ohne Schwierigkeiten und Opfer zugänglich sind oder nach ihrer Übermittlung durch den jeweils anderen Vertragspartner und ohne dessen Verschulden offenkundig geworden sind, oder
- einem Vertragspartner zur Zeit ihrer Übermittlung durch den jeweils anderen Vertragspartner bereits bekannt sind und weder direkt noch indirekt von dem anderen Partner stammen, oder
- einem Vertragspartner nach Übermittlung durch den jeweils anderen Vertragspartner rechtmäßig von einem Dritten zugänglich gemacht worden sind, der diesbezüglich keiner Geheimhaltungsverpflichtung gegenüber dem anderen Vertragspartner unterliegt, oder
- von den Parteien eigenständig ohne Zuhilfenahme von vertraulichen Informationen des anderen Partners entwickelt werden, oder
- aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen von dem Vertragspartner offenbart werden müssen.
- Auftraggeber und GUBSE verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern, die in Verbindung mit den wechselseitigen vertraglichen Leistungen tätig gewesen sind, vor Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
- GUBSE behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware und das Nutzungsrecht an den Lizenzen bis zur vollständigen Bezahlung aller bestehenden und noch entstehenden Forderungen wie Kaufpreis, Verzugszinsen und Rechtsfolgekosten, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor.
§ 13 Schriftform, Änderungsberechtigung, Rechtswahl, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel, sonstiges
- Änderungen und Ergänzungen dieser Rahmenbedingungen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für eine Aufhebung oder Abänderung dieses Schriftformerfordernisses. Sofern Schriftform vereinbart ist, genügen elektronische oder Textform dieser nicht.
- Mitarbeiter der GUBSE sind zum Abschluss/Änderung oder Aufhebung vertraglicher Vereinbarungen nicht berechtigt. Eine von dem im „Auftrag für SIHOT“ und den vorliegenden Rahmenbedingungen abweichende Vereinbarung kann GUBSE daher nur gegen sich gelten lassen, wenn diese durch die gesetzlichen Vertreter der GUBSE schriftlich bestätigt wurde.
- Die Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von UN-Kaufrecht.
- Als Gerichtsstand für sämtliche aus und im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung sich ergebenden Streitigkeiten wird, soweit rechtlich zulässig, der Sitz der GUBSE vereinbart. Hat der Auftraggeber seinen Wohnsitz im EU-Ausland so gilt gemäss Art. 23 der EU- Verordnung Brüssel I der Sitz der GUBSE als vereinbarter Gerichtsstand.
- Die GUBSE ist berechtigt personenbezogene Daten im Rahmen der Kundenbeziehung zu speichern und zu verarbeiteten.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Rahmenbedingungen (Allgemeine oder Besondere Bestimmungen) nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren oder sollte sich in dem abgeschlossenen Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.
II. Besondere Bestimmungen für Lizenzverträge, insbesondere von SIHOT
§ 14 Wechselseitige Pflichten bei der Überlassung von Software, insbesondere von SIHOT
- Soweit GUBSE das Urheberrecht an der überlassenen Software zusteht, räumt GUBSE dem Auftraggeber das zeitlich unbegrenzte, nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht zur einfachen Nutzung des bestellten Leistungsumfanges der Software, insbesondere von SIHOT, ein. GUBSE übergibt dem Auftraggeber die dazugehörige Dokumentation. Der Auftraggeber trifft zeitlich unbegrenzte Vorsorge, dass die Software, insbesondere SIHOT, und die dazu gehörenden Unterlagen auch in einer von ihm bearbeiteten, erweiterten oder geänderten Fassung ohne schriftliche Zustimmung von GUBSE Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Lieferung der Handbücher erfolgt in elektronischer Form auf Datenträger und ist kostenfrei.
- GUBSE verpflichtet sich, die gelieferte Software, insbesondere SIHOT, zu den bei ihr üblichen Bedingungen und Preisen zu pflegen. Der Abschluss eines Wartungsvertrags für die gelieferte Software, insbesondere für SIHOT, ist obligatorisch.
§ 15 Urheberrecht
- Sämtliche in Betracht kommenden Urheber- und sonstigen Schutzrechte an der Software, insbesondere an SIHOT, verbleiben bei GUBSE. Dies gilt auch für Module und Erweiterungen dieser Software, die im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Parteien erstellt werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, das geschützte Warenzeichen „SIHOT“ im Rahmen seiner Nutzung jeweils erkennbar zu verwenden.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, jede Form der Dekompilierung, Disassemblierung oder jede sonstige Form der Rückerschließung von Programmformaten zu unterlassen. Änderungen oder Erweiterungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber oder Dritter in die gelieferte Software sowie ihre Verbindung mit oder Integration in andere Programme sind nur mit vorheriger Zustimmung von GUBSE zulässig.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, das durch den vorliegenden Lizenzvertrag erworbene Know-how nicht zur Herstellung eigener Software oder zur Herstellung von Software für Dritte zu nutzen.
§ 16 Gewährleistung bei Rechtsmängeln
- GUBSE gewährleistet, dass der überlassenen Befugnis zur Nutzung der Software keine Rechte Dritter entgegenstehen. Andernfalls kann der Auftraggeber nach einer schriftlichen Fristsetzung mit Kündigungsandrohung den Vertrag fristlos kündigen, es sei denn, GUBSE verschafft ihm eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an der überlassenen Software. Für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gilt §9.
- GUBSE wird auf eigene Kosten Ansprüche abwehren, die Dritte wegen Verletzung von Schutzrechten aufgrund der Leistungen der GUBSE gegen den Auftraggeber erheben. Der Auftraggeber darf von sich aus solche Ansprüche nicht anerkennen. Er ermächtigt GUBSE die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu übernehmen. GUBSE hält ihn von Forderungen frei, soweit diese Forderungen nicht auf seinem Verhalten beruhen. Der Auftraggeber unterrichtet GUBSE unverzüglich, schriftlich und umfassend von Anspruchsbehauptungen Dritter.
§ 17 Gewährleistung bei Sachmängeln
- Die Gewährleistung umfasst: die Fehlerdiagnose und die Fehler- und Störungsbeseitigung während der Dauer der Gewährleistungsverpflichtung.
- Die Beseitigung von Fehlern, d. h. Abweichungen von der im Produktblatt festgelegten Programmspezifikation, erfolgt durch Lieferung eines neuen Änderungsstandes der Software.
- Voraussetzung ist, dass der Fehler reproduzierbar ist und in dem jeweils letzten vom Auftraggeber übernommenen Änderungsstand auftritt. GUBSE erhält vom Auftraggeber alle für die Fehlerbeseitigung benötigten Unterlagen und Informationen. Bis zur Übernahme eines neuen Änderungsstandes stellt GUBSE eine Zwischenlösung zur Umgehung des Fehlers bereit.
§ 18 Besondere Bestimmungen für die Überlassung von SIHOT
- SIHOT wird in der Version geliefert, die zum Zeitpunkt der Installation als neuester und gültiger Stand der Programmentwicklung gilt.
- Das einmalige Nutzungsentgelt für den definierten Leistungsumfang von SIHOT wird im „Angebot für SIHOT“ festgelegt. Die Preise für weitere SIHOT-Lizenzen und SIHOT Ergänzungen ergeben sich ebenfalls aus dem „Angebot für SIHOT“.
- Neben den Nutzungsentgelten stellt GUBSE zu ihren jeweils gültigen Listenpreisen gesondert in Rechnung:
- von GUBSE gelieferte Datenträger und vom Auftraggeber gewünschte zusätzliche Exemplare der Dokumentation,
- das Analysieren und Beseitigen von Störungen, die durch unsachgemäße Handhabung oder Fehler in der Bedienung der Softwareprodukte oder durch sonstige von GUBSE nicht zu vertretende Umstände entstanden sind.
- GUBSE liefert das Softwarepaket SIHOT in einem einführungsbereiten Zustand und installiert das Programmpaket auf der vom Auftraggeber bereitgestellten EDV-Anlage. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Einsatzvoraussetzungen für die Einführung zu schaffen. Die Kosten für die Installation der Software und der Hardware beim Auftraggeber werden nach Angebot berechnet.
- Die Schulung von SIHOT erfolgt unmittelbar nach Installation der Software oder in Absprache mit dem Auftraggeber.
- Das Modul „Übungshotel“ für SIHOT.PMS wird kostenfrei installiert.
- Der Auftraggeber kann sich aus drei Vorlagen ein Rechnungslayout auswählen. Die Rechnung wird kostenlos auf das Briefpapier des Auftraggebers angepasst.
- Der Auftraggeber kann sich aus drei Vorlagen eine Reservierungsbestätigung auswählen. Die Reservierungsbestätigung wird kostenlos auf das Briefpapier des Auftraggebers angepasst.
- GUBSE kann den Auftraggeber als Referenz-Installation benennen.
III. Besondere Bestimmungen für Wartungsverträge
§ 19 Vertragsgegenstand
- Wartungsleistungen beziehen sich grundsätzlich auf eine Einheit des gemäß „Angebot für SIHOT“ bestimmten und beim Auftraggeber installierten Softwareproduktes. Eine „Einheit“ der Software liegt vor, wenn die Software auf einer bestimmten EDV-Anlage unter einem bestimmten Betriebssystem installiert und genutzt wird (Einfach-Nutzung).
§ 20 Umfang und Dauer der Wartungsleistung
- Zu den pauschal durch die Wartungsgebühr abgegoltenen Wartungsleistungen gehören:
- Übersendung der jeweils jüngsten Fassung der im Rahmen des Nutzungsbedingungen überlassenen Standard-Version von SIHOT; gewartet wird nur diese jüngste Fassung von SIHOT.
- Das Update beinhaltet Erweiterungen und Verbesserungen von SIHOT.
- Übersendung oder Anpassung vorhandener Dokumentationsunterlagen.
- Beseitigung der von GUBSE zu vertretenden Fehler in SIHOT und in den zur Verfügung gestellten Dokumentationsunterlagen, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Nutzungsvertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder wesentlich mindern.
- GUBSE führt die Wartung während den Geschäftszeiten werktags von 8.00 bis 12.00 und 13.00 bis 17.00 Uhr durch.
- Während der Wartungszeit erhält der Auftraggeber telefonische Beratung und Hilfestellung bei der Anwendung von SIHOT-Programmen sowie bei Bedienungsfehlern, Maschinenfehlern und Programmfehlern. Voraussetzungen für die Erbringung der Wartungsleistung am System ist eine Fernwartung über ISDN-Karte oder Internet. Eine telefonische Schulung ist ausgeschlossen.
- Der Auftraggeber erhält Ersatz bei Zerstörung des Programms SIHOT.
- Neben Eigenentwicklungen wird teilweise auch Software von anderen Herstellern mitgeliefert (z.B. pcAnywhere, MS Office, Virenscanner etc.). Diese Software ist nur in der Wartung enthalten, wenn ausdrücklich darauf hingewiesen wird.
§ 21 Zusätzliche kostenpflichtige Leistungen
- Über §20 hinaus kann der Auftraggeber folgende, nach Aufwand zu berechnenden, Leistungen in Anspruch nehmen:
- Installation der nach §20 übersandten jüngsten Fassung der Standard-Version von SIHOT.
- Anpassung, Übersendung und Installation von SIHOT an wesentliche Änderungen gesetzlicher oder sonst verbindlicher Bestimmungen.
- Beseitigung von Fehlern, welche nicht von GUBSE zu vertreten sind.
- Durchführungen von Nachschulungen, die aufgrund der von GUBSE vorgenommenen oder veranlassten Änderungen/ Verbesserungen notwendig werden.
- Umstellung von SIHOT auf ein anderes Betriebssystem, ein anderes Hardwaresystem oder auf eine andere Programmiersprache, sofern hierfür von GUBSE eine entsprechende Version angeboten wird.
- Beratung in allen Fragen des Einsatzes oder der Anwendung des Softwareproduktes einschließlich der Weitergabe von Einsatz- und Anwendungserfahrungen aus dem gesamten Benutzerkreis.
- Installation auf einer anderen EDV-Anlage.
- Anpassung der Konfiguration, der Stammdaten oder der Interfaces.
§ 22 Pflichten von GUBSE
- GUBSE ist verpflichtet, vor dem Einspielen eines Updates oder eines Hotfixes den Auftraggeber über die geplante Aktion zu informieren. Dazu stellt GUBSE dem Koordinator oder einem Vertreter ein „Readme“ oder eine Updatebeschreibung zur Verfügung, in welchem die Änderungen beschrieben sind.
- GUBSE stellt dem Auftraggeber eine Sicherungsprozedur für die Komplettsicherung von SIHOT sowie für eine Tagessicherung zur Verfügung und weist das Personal des Auftraggebers in der Handhabung der Sicherungsprozedur ein.
§ 23 Pflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber stellt für die Wartungsarbeiten alle Informationen zur Verfügung, die zur Lösung seines Problems beitragen können. Er räumt GUBSE die zur Durchführung der Wartung notwendige Zeit und Gelegenheit ein und sorgt vor Wartungsbeginn für die Datensicherung.
- Der Auftraggeber führt monatlich oder nach Einspielen eines Software-Updates eine Komplettsicherung durch und mindestens täglich eine Tagessicherung.
- Der Auftraggeber stellt eine geeignete Internet- oder ISDN-Verbindung für die Durchführung des „Live-Updates“ zur Verfügung. Auf dem Server ist zudem eine Fernwartungssoftware gemäß Vorgaben der GUBSE einzurichten. GUBSE ist es erlaubt, im Wartungsfall diesen Fernwartungszugang direkt und ohne weitere Kosten zu nutzen.
§ 24 Haftungsbegrenzung
- GUBSE haftet für die von ihr und ihren Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertretende Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – pro Vertragsjahr bis zur Höhe der nach dem Vertrag zu zahlenden Wartungsgebühr. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
§ 25 Gebühren, Nebenkosten, Fälligkeiten
- Die monatliche Wartungsgebühr wird im „Angebot für SIHOT“ festgelegt. Sie ist am Anfang des Vertragsjahres nach Zugang der Rechnung fällig und ohne Abzug zu zahlen. Mit dieser Gebühr sind alle Leistungen gemäß §20 abgegolten. Die Wartungsgebühr kann von GUBSE entsprechend der Entwicklung der Tariflöhne in der Metallindustrie jährlich angepasst werden.
- Die Rechnungsstellung erfolgt an den Auftraggeber für ein Kalenderjahr im Voraus bzw. ab dem Installationstermin für die restlichen Kalendermonate des Jahres.
- Die vom Auftraggeber gewünschten Wartungsleistungen gemäß §21 erfolgen gegen Berechnung der geleisteten Stunden, einschließlich 50% der Reisezeiten, auf der Basis der im „Angebot für SIHOT“ aufgeführten Stundensätze. Der Auftraggeber übernimmt die mit der Erfüllung der Wartungsleistungen verbundenen Reise-, Reiseneben- und Übernachtungskosten. Dies wird sinngemäß auch dann angewandt, wenn die Leistungen des Auftragnehmers infolge eines irrtümlich gemeldeten Fehlers an SIHOT erbracht worden sind.
§ 26 Vertragsdauer und Kündigung
- Das Vertragsverhältnis beginnt mit der Installation von SIHOT und ist auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Es ist von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines jeden Kalenderjahres kündbar, erstmals zum Ende des auf die Installation folgenden Kalenderjahres.
- Beide Parteien behalten sich eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund vor.
§ 27 24-Stunden Wartung (Optional)
- Diese 24-Stunden-Wartung gilt ergänzend zu der Wartung gemäß §20 und regelt die Wartung außerhalb der normalen Geschäftszeiten.
- GUBSE stellt eine Telefonnummer für die 24-Stunden Hotline bereit zur Beseitigung von schwerwiegenden Störungen, deren Behebung nicht auf den nächsten Werktag aufgeschoben werden kann.
- Anwenderfragen sind generell ausgeschlossen.
- Konnte die Störung nicht behoben werden, bzw. wurde lediglich eine Zwischenlösung erreicht, erfolgt die Behebung spätestens an dem nächsten der Meldung folgenden Werktag.
- Für die Bereitstellung der 24-Stunden-Wartung berechnet GUBSE eine monatliche Pauschale laut „Angebot für SIHOT“.
- Die Berechnung der Inanspruchnahme des 24h Wartungsvertrages erfolgt monatlich mit schriftlichem Nachweis der erbrachten Leistungen entsprechend den Preisen laut „Angebot für SIHOT“.
- Zur Vermeidung von unnötigen Kosten benennt der Auftraggeber explizit diejenigen Personen, die berechtigt sind, die 24-Stunden-Hotline anzurufen. Erfolgt keine derartige Benennung, so kann der GUBSE-Mitarbeiter davon ausgehen, dass jeder Mitarbeiter des Auftraggebers dazu berechtigt ist.
IV. Besondere Bestimmungen für Hardwarelieferungsverträge
§ 28 Vertragsgegenstand
- Vertragsgegenstand ist die Lieferung und Installation von Geräten, die im „Angebot für SIHOT“ näher bezeichnet sind, einschließlich ihrer Dokumentation.
§ 29 Lieferung, Installation, Übergabe, Gefahrübergang
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgen alle Lieferungen auf Kosten und Gefahr des Kunden.
- Im „Angebot für SIHOT“ wird von den Vertragsparteien ein Lieferzeitpunkt festgelegt.
- Die Lieferung der vertragsgegenständlichen Geräte erfolgt entweder ab Werk oder ab Firmensitz von GUBSE. GUBSE hat technische Betriebsbereitschaft herbeizuführen.
- Lieferung und Installation erfolgen nach Absprache, sobald der Auftraggeber unter Beachtung von §4 der vorliegenden Bestimmungen und Vorliegen der Baufreiheit gemäß VOBB die Installationsbereitschaft mitteilt.
- Unabhängig von der vorstehenden Regelung geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Beschädigung bereits mit Erhalt der Hardware auf den Auftraggeber über.
§ 30 Gewährleistung, Verjährung und Rügepflicht
- Ein Mangel der Hardware liegt vor, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich zum vertraglich vereinbarten Gebrauch nicht eignet.
- Im Falle des Auftretens von Mängeln ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, die Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung zu fordern (Nacherfüllung). Beschränkt sich der Mangel auf einen abgrenzbaren Bestandteil der Hardware, so beschränkt sich die Ersatzlieferung auf diesen Hardwarebestandteil.
- Der Auftraggeber kann Ansprüche auf Nacherfüllung nur geltend machen, wenn ein im Verhältnis zu Umfang und Schwere des Mangels der Hardware angemessener Teil der vereinbarten Vergütung bereits bezahlt ist.
- Die Nacherfüllung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist GUBSE hierzu nicht bereit oder nicht in der Lage, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und, sofern GUBSE den Mangel zu vertreten hat, Schadensersatz oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen zu verlangen. Die Minderung ist ausgeschlossen.
- Garantiezusagen bezüglich der Hardware – mit Ausnahme derer der Hersteller – lässt GUBSE nur gegen sich gelten, wenn diese schriftlich vereinbart sind und durch die gesetzlichen Vertreter schriftlich bestätigt wurden.
- Soweit über Hardwareprodukte selbständige Gewährleistungsverträge zwischen dem Auftraggeber und deren Hersteller vereinbart werden, berühren diese das Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und GUBSE nicht.
- Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr seit der Ablieferung der Hardware beim Auftraggeber.
- Für den Kauf gebrauchter Hardware wird die Sachmängelhaftung ausgeschlossen. Die Lieferung von Ersatzgeräten erfolgt unter Ausschluss jeder Gewährleistung; es gilt die Gewährleistung des Gerätes, das durch das Gebrauchtgerät ersetzt wird.
- Gegenüber Kaufleuten bleiben im Falle beiderseitigen Handelskaufes die Untersuchungs- und Rügepflichten (§§377, 378 HGB) unberührt.